Gesetzgebung

Jede:r Bürger:in ist gesetzlich dazu verpflichtet, Erste Hilfe im Rahmen der Zumutbarkeit zu leisten. Primärer Bestandteil der Nothilfe Leistung ist das Auslösen des Notrufs, was grundsätzlich immer zumutbar ist.

Unterlassung der Nothilfe

Wer einem Menschen, den er verletzt hat, oder einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte, wer andere davon abhält, Nothilfe zu leisten, oder sie dabei behindert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Strafgesetzbuch - Art. 128